Post by Klaus BeyerPost by AVeelkenBis hierher stimme ich dir zu. "Vorsorge treffen" für den Fall, dass im
Urlaub mit der normalen Briefpost ein Schreiben eintrifft bedeutet z.B.
jemanden zu beauftragen den Postkasten zu leeren und die Post dahin
durchzusehen, ob ein scheinbar wichtiger Brief enthalten ist u. diesen
für diesen Fall zu bitten ihn zu kontaktieren.
Das mag ja vielleicht noch für eine Privatperson gelten (obwohl du selbst
eine Einschränkung schon an anderer Stelle zitiert hast), aber bestimmt
nicht für das Fitnessstudio, das 360 Tage im Jahr geöffnet hat.
Post by AVeelkenDazu ist, nach der mir bekannten einschlägigen Rechtsprechung niemand
verpflichtet. Nicht der Empfänger muss sich seine Post abholen, sondern
der Absender muss sie in seinen Machbereich, sprich Briefkasten,
bringen.
Das ist richtig. Niemand kann dich zwingen, ein Einschreiben von der Post
abzuholen und die im Einschreiben enthaltene Willenserklärung ist dir dann
auch nicht i. S. d. § 130 BGB zugegangen, d.h. die Willenserklärung des
Absenders ist _nicht_ wirksam.
Das ist doch genau das, was ich bereits in meinem ersten Posting,
schrieb.
Wie du dich sicher erinnerst ging es ursprünglich um die Frage: Bei wem
liegt die Beweislast, wenn ein Schreiben nicht abgesandt worden ist. Und
die liegt, da sind wir uns jetzt wohl einig, beim Absender u. zwar muss
er nicht beweisen, dass er das Schreiben abgesandt hat, sondern, dass es
dem Empfänger zugegangen ist.
Nicht zugegangen ist es ihm, im Falle der Zustellung durch Einschreiben
mit Rückschein durch den Einwurf des Benachrichtigungszettels.
Post by Klaus BeyerDamit ist der Fall aber noch nicht erledigt.
Zunächst mal doch.
Post by Klaus BeyerDer Absender übermittelt dir seine Willenserklärung ein zweites Mal und
diesmal kommt sie auch an, allerdings verspätet, d. h. die vertraglich
vereinbarte Kündigungsfrist wird nicht eingehalten. Dann kannst du dich aber
wegen § 242 BGB nicht auf die Kündigungsfrist berufen, weil du selbst die
rechtzeitige Zustellung der Kündigung beim ersten Zustellungsversuch
vereitelt hast.
Wieso habe ich den Zugang im Falle des ersten Zustellungsversuchs
vereitelt, wenn ich doch gar nicht verpflichtet bin, das Einschreiben
bei der Post abzuholen? Wo liegt denn hier ein Verstoß gegen Treu und
Glauben. Den kann man doch allenfalls nur dann konstruieren, wenn der
Emfpänger wußte, dass ich ihm nun eine Kündigung schicken würde und ein
Einschreiben nur deshalb nicht von der Post abholt um einen Zugang zu
vereiteln (sprich böswillig zu verhindern). Aus dem
Benachrichtigungszettel ergibt sich ja der Absender nicht.
Hierzu folgendes:
/cit/
(...)
Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den
Machtbereich des Empfängers gelangt, daß bei Annahme gewöhnlicher
Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen
(BGHZ 67, 271 [275] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3). Danach ist
dem Bekl. fristgerecht allein der von der Postzustellerin gefertigte
Benachrichtigungsschein zugegangen. Dieser Zettel unterrichtet den
Empfänger, daß für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung
bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des
Einschreibebriefs und läßt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche
Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Zu Recht hat
deshalb das OLG angenommen, der Zugang des Benachrichtigungsscheins habe
nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzt (vgl. BGH, VersR 1971,
262 [unter 1]; BGHZ 67, 271 [275] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3;
BAG, NJW 1963, 554 [555]).
2. Vergeblich rügt die Revision, der Bekl. müsse sich gem. § 242 BGB so
behandeln lassen, als ob ihm die Annahmeerklärung rechtzeitig zugegangen
wäre.
a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige,
der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit
dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete
Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ
110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]; BGHZ 67, 271 [278] = NJW 1977,
194 = LM § 132 BGB Nr. 3; BGH, NJW 1983, 929 [930] = LM § 346 BGB Nr.
10; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336). Tut er dies nicht, so wird
darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von
Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten
Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34
[36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]).
Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der
vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen so schwer wiegt, daß es
gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu
behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht
zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Die Rechtsprechung hebt
hierfür auch auf das Verhalten des Erklärenden ab. Er kann nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen
Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er
alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung
den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, daß er nach
Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten
Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des
Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres
Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34 [37]; BGH, NJW 1952, 1169 = LM § 130
BGB Nr. 1; VersR 1971, 262 [263]; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336
[unter II 4e]). Dies folgt daraus, daß eine empfangsbedürftige
Willenserklärung Rechtsfolgen grundsätzlich erst dann auslöst, wenn sie
zugegangen ist. Welcher Art dieser erneute Versuch des Erklärenden sein
muß, hängt von den konkreten Umständen wie den örtlichen Verhältnissen,
dem bisherigen Verhalten des Adressaten, den Möglichkeiten des
Erklärenden und auch von der Bedeutung der abgegebenen Erklärung ab und
kann allgemein nicht entschieden werden.
Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann
nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die
Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos
verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen
seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muß (BGH, NJW 1983,
929 [930] = LM § 346 BGB Nr. 10). Gleiches wird zu gelten haben, wenn
der Adressat den Zugang der Erklärung arglistig vereitelt.
Eine derartige Situation liegt hier jedoch nicht vor. Der Bekl. hat
weder die Annahme des Einschreibebriefs verweigert, noch rechtfertigt
sein Verhalten den Vorwurf der Arglist. Nach den insoweit nicht
angegriffenen Feststellungen des BerGer. mußte er nicht damit rechnen,
daß der Einschreibebrief die Annahme seines Kaufangebotes enthielt, weil
im Benachrichtigungszettel keine Angaben über den Absender vermerkt
waren.
Hinzu kommt, daß nach dem Wortlaut des Bestellformulars auch eine
Übersendung der schriftlichen Annahmeerklärung durch einfachen Brief der
Form genügt hätte. Der Bekl. mußte deshalb die Einschreibesendung nicht
notwendig mit seinem Kaufangebot in Verbindung bringen. Nicht
ausgeschlossen ist auch, worauf das BerGer. ebenfalls hinweist, daß der
Bekl. die Abholung vergessen hat oder ihm der Benachrichtigungszettel
abhanden gekommen ist.
(...)
/cit/
Soweit das bereits im ersten Posting von mir zitierte Urteil
aus: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/NJW98_976.htm
Ein erneuter Zustellungsversuch hilft dem Absender nur dann, wenn der
Empfänger die Zustellung arglistig verweigert hat. So jedenfalls habe
ich die Ausführungen hier (Fall 3)
http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/swt/_content/mitarbeiterinnen/ganse
l/loesungen.pdf
verstanden.
Wie aber auch immer es sein mag. Schon unsere Diskussion zeigt, dass die
Zustellung eines Briefes per Einschreiben mit Rückschein mit erheblichen
Unsicherheiten behaftet ist u. letztendlich ein Gericht entscheiden
muss, ob das Schreiben nun als rechtzeitig zugegangen gilt oder nicht.
Darauf würde ich mich nur ungern verlassen wollen.
Post by Klaus BeyerComprende?
Viele Grüße
Klaus
Liebe Grüße
Anna